Wir führen sämtliche Untersuchungen durch, die für die Erlangung oder den Erhalt einer Fahrerlaubnis notwendig sind. Auch die Augenärztlichen Untersuchungen können bei uns gemacht werden.
Befristung der Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrerlaubnisklassen.
Ärztliche Untersuchung vor erster Erteilung und Verlängerung von Fahrerlaubnissen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen
Gegenüberstellung der Fahrerlaubnisklassen:
Die neuen Fahrerlaubnisklassen werden bis auf die Klassen A, A1, B, BE, M, L und T nicht mehr unbefristet erteilt. Bei Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis ist für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und zur Fahrgastbeförderung durch den Antragsteller die körperliche und geistige Eignung sowie ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen.
Fahrerlaubnisklasse
maximale Geltungsdauer
A, A1, B, BE, M, L, T
unbefristet
C1, C1E
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jew. 5 Jahre
C, CE
jew. 5 Jahre
D, D1, DE, D1E
jew. 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach jew. 5 Jahre
Fahrgastbeförderung
jew. 5 Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach jew. 5 Jahre
Untersuchungsarten
Sehtest
augenärztliche Untersuchung
ärztliche Untersuchung
Begutachtung auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörde durch - verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt
- Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung
- Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten mit leistungspsychologischer Untersuchung
Medizinisch - psychologisches Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
Sehtest Bewerber um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L, T
Augenärztliche Untersuchung Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht bestandener Sehtest
Augenärztliche Untersuchung auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde alle Fahrerlaubnisklassen
Bescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.